Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung
Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Hier können Sie einen Vordruck downloaden Wohnungsgeberbestätigung.
Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im BürgerBüro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
Strengere Regeln für Auskünfte
Die Meldebehörden dürfen zudem Meldedaten künftig nur noch dann für Werbe- oder Adresshandelszwecke herausgeben, wenn die Betroffenen dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Liegt keine solche Einwilligung vor, ist die Auskunft nicht gestattet. Bürger können ihre diesbezüglichen Wünsche auch dauerhaft mit einer generellen Einwilligung gegenüber dem Amt erklären.
Klarer gefasst werden außerdem die Bestimmungen für Auskünfte für andere gewerbliche Zwecke neben Werbung und Adresshandel. Dazu zählen das Forderungsmanagement oder die Aktualisierung von Bestandsdaten. Fordert eine Firma dafür eine Register-Auskunft an, muss sie den Zweck im Antrag eindeutig benennen. Anderweitige Verwendungen der Daten sind ausgeschlossen. Sonst drohen Bußgelder.